IT-Sicherheitsgesetz NIS2 KRITIS Cybersecurity Compliance

IT-Sicherheitsgesetz 3.0: Status, Zeitplan und Pflichten ab 2026

Nils Oehmichen
Von Nils Oehmichen Datenschutzberater & Geschäftsführer

Das Wichtigste in Kürze: Das IT-Sicherheitsgesetz 3.0 – offiziell das NIS-2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) – ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten. Rund 29.500 Unternehmen in Deutschland sind betroffen und müssen die neuen Anforderungen an Cybersicherheit, Meldepflichten und Risikomanagement umsetzen. Es gibt keine Übergangsfrist: Die Pflichten gelten seit dem Tag des Inkrafttretens.

Stand: März 2026 — Dieser Artikel wurde zuletzt im März 2026 fachlich geprüft und aktualisiert.

IT-Sicherheitsgesetz 3.0: Wann tritt es in Kraft?

Das IT-Sicherheitsgesetz 3.0 ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 13. November 2025, der Bundesrat stimmte wenige Tage später zu. Am 5. Dezember 2025 wurde es im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 301/2025) verkündet. Es gibt keine Übergangsfrist: Alle Pflichten nach dem neuen BSIG gelten seit dem Tag des Inkrafttretens. Unternehmen, die die Anforderungen noch nicht umgesetzt haben, befinden sich bereits im Verzug. Die Registrierungsfrist beim BSI lief am 6. März 2026 ab. Wer als betroffene Einrichtung noch nicht registriert ist, muss dies unverzüglich nachholen. Eine professionelle Informationssicherheitsberatung hilft, den aktuellen Stand zu bewerten und die nächsten Schritte zu priorisieren.

Was ist das IT-Sicherheitsgesetz 3.0?

Der Begriff "IT-Sicherheitsgesetz 3.0" hat sich in der Praxis als Bezeichnung für die dritte große Novelle des deutschen IT-Sicherheitsrechts etabliert. Rechtlich korrekt handelt es sich um das NIS-2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) – das Gesetz, mit dem Deutschland die europäische NIS-2-Richtlinie in nationales Recht überführt hat.

Kern des Gesetzes ist das neue Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG), das den bisherigen Rechtsrahmen grundlegend ersetzt. Das BSIG regelt, welche Unternehmen und Einrichtungen in Deutschland Cybersicherheitspflichten unterliegen, wie diese aussehen und welche Sanktionen bei Verstößen drohen.

Der Bundestag hat das Gesetz am 13. November 2025 beschlossen, der Bundesrat stimmte im November 2025 zu. Am 5. Dezember 2025 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 6. Dezember 2025 in Kraft.

Vom IT-SiG 1.0 zum IT-SiG 3.0: Die Entwicklung des deutschen IT-Sicherheitsrechts

Um die aktuelle Rechtslage einzuordnen, lohnt ein Blick auf die Entwicklung:

IT-Sicherheitsgesetz 1.0 (2015): Das erste Gesetz richtete sich ausschließlich an Betreiber Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) in sieben Sektoren. Es führte erstmals Mindeststandards und Meldepflichten für IT-Sicherheitsvorfälle ein. Betroffen waren rund 2.000 Unternehmen.

IT-Sicherheitsgesetz 2.0 (2021): Die zweite Fassung erweiterte den Kreis der Betroffenen um "Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse" (UBI) und stärkte die Befugnisse des BSI. Neue Pflichten wie die Einführung von Systemen zur Angriffserkennung (SzA) kamen hinzu. Der Anwendungsbereich wuchs auf ca. 4.500 Unternehmen.

IT-Sicherheitsgesetz 3.0 / NIS2UmsuCG (2025): Die aktuelle Novelle vervielfacht den Anwendungsbereich auf rund 29.500 Unternehmen, verschärft Meldepflichten und Sanktionen drastisch und führt eine persönliche Geschäftsführerhaftung ein.

Merkmal IT-SiG 1.0 (2015) IT-SiG 2.0 (2021) IT-SiG 3.0 / NIS2UmsuCG (2025)
Betroffene Unternehmen ~2.000 (KRITIS) ~4.500 (KRITIS + UBI) ~29.500 (18 Sektoren)
Sektoren 7 7 + UBI 18
Meldepflicht unverzüglich unverzüglich 24h / 72h / 1 Monat (gestaffelt)
Maximale Bußgelder 100.000 € 2 Mio. € 10 Mio. € oder 2 % Jahresumsatz
Geschäftsführerhaftung Nein Nein Ja, persönlich (§ 38 BSIG)
Aufsicht BSI BSI (erweitert) BSI (deutlich erweitert)

Wann genau ist das IT-Sicherheitsgesetz 3.0 in Kraft getreten?

Das NIS-2-Umsetzungsgesetz ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten – dem Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Damit hat Deutschland die EU-Frist vom 17. Oktober 2024 zwar um über ein Jahr überzogen, aber das Gesetz ist nun geltendes Recht.

Entscheidend für die Praxis: Das Gesetz sieht keine Übergangsfrist vor. Alle Pflichten – Sicherheitsmaßnahmen nach § 30 BSIG, Meldepflichten, Registrierung – gelten seit dem Inkrafttreten. Unternehmen, die noch nicht compliant sind, befinden sich bereits im Verzug.

Achtung:

Anders als bei vielen Regulierungen gibt es beim NIS2UmsuCG keine "Schonfrist". Die Sicherheitsanforderungen nach § 30 BSIG und die Meldepflichten gelten seit dem 6. Dezember 2025 unmittelbar. Wer noch nicht vorbereitet ist, riskiert Bußgelder und Haftungsansprüche.

Zeitplan 2025/2026: Die wichtigsten Meilensteine

13. November 2025 — Beschluss im Bundestag
Der Deutsche Bundestag verabschiedet das NIS-2-Umsetzungsgesetz.
5. Dezember 2025 — Verkündung im Bundesgesetzblatt
Veröffentlichung als BGBl. I Nr. 301/2025.
6. Dezember 2025 — Inkrafttreten
Alle Pflichten des neuen BSIG gelten ab sofort. Keine Übergangsfrist.
6. Januar 2026 — BSI-Meldeportal freigeschaltet
Das BSI schaltet das Registrierungs- und Meldeportal für betroffene Einrichtungen frei.
6. März 2026 — Registrierungsfrist
Deadline für die Registrierung als "wichtige" oder "besonders wichtige" Einrichtung beim BSI (3 Monate nach Inkrafttreten).
März 2026 — KRITIS-Dachgesetz vom Bundesrat beschlossen
Der Bundestag hat am 29. Januar 2026 das KRITIS-Dachgesetz verabschiedet, der Bundesrat am 6. März 2026 zugestimmt.
17. Juli 2026 — KRITIS-Registrierungsfrist
Betreiber kritischer Anlagen müssen sich spätestens bis zu diesem Datum nach dem KRITIS-Dachgesetz registrieren.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Das neue BSIG unterscheidet zwei Kategorien betroffener Einrichtungen:

Besonders wichtige Einrichtungen

Hierzu zählen Unternehmen aus den Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten, öffentliche Verwaltung und Weltraum. Die Schwelle liegt bei mindestens 250 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro und einer Bilanzsumme von über 43 Millionen Euro. Betreiber Kritischer Infrastrukturen fallen unabhängig von der Unternehmensgröße in diese Kategorie.

Wichtige Einrichtungen

Darunter fallen Unternehmen aus zusätzlichen Sektoren: Post und Kurierdienste, Abfallwirtschaft, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe, digitale Dienste und Forschung. Die Schwelle liegt bei mindestens 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von über 10 Millionen Euro.

Praxistipp: Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Unternehmen die Schwellenwerte überschreitet. Beachten Sie dabei: Es zählen nicht nur eigene Mitarbeiter, sondern auch verbundene Unternehmen im Sinne der EU-KMU-Definition. Viele Unternehmen unterschätzen ihren tatsächlichen Anwendungsbereich.

Die 18 regulierten Sektoren im Überblick

Das NIS2UmsuCG erweitert die regulierten Sektoren massiv. Die DIHK listet 18 betroffene Sektoren:

Sektoren hoher Kritikalität (besonders wichtige Einrichtungen): Energie, Transport und Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheitswesen, Trinkwasser, Abwasser, Digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten (B2B), Öffentliche Verwaltung, Weltraum

Sonstige kritische Sektoren (wichtige Einrichtungen): Post- und Kurierdienste, Abfallbewirtschaftung, Produktion und Vertrieb von Chemikalien, Produktion und Verarbeitung von Lebensmitteln, Verarbeitendes Gewerbe, Anbieter digitaler Dienste, Forschung

Welche Pflichten gelten ab sofort?

Die konkreten Pflichten ergeben sich primär aus den §§ 30–38 des neuen BSIG. Sie lassen sich in vier Kernbereiche gliedern:

1. Risikomanagement und Sicherheitsmaßnahmen (§ 30 BSIG)

Betroffene Einrichtungen müssen "geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen" ergreifen. Das Gesetz nennt konkret:

  • Risikoanalyse und Konzepte für die Sicherheit von Informationssystemen
  • Bewältigung von Sicherheitsvorfällen (Incident Response)
  • Aufrechterhaltung des Betriebs (Business Continuity Management)
  • Sicherheit der Lieferkette und bei Dienstleistern
  • Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von IT-Systemen
  • Konzepte für die Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen
  • Cyberhygiene und Schulungen
  • Kryptografie und Verschlüsselung
  • Personalsicherheit und Zugriffskontrolle
  • Multi-Faktor-Authentifizierung und sichere Kommunikation

2. Meldepflichten (§ 32 BSIG)

Erhebliche Sicherheitsvorfälle müssen dem BSI in einem dreistufigen Verfahren gemeldet werden:

  • Innerhalb von 24 Stunden: Frühe Erstmeldung mit vorläufiger Bewertung
  • Innerhalb von 72 Stunden: Bestätigende Erstmeldung mit detaillierter Bewertung und Indikatoren
  • Innerhalb eines Monats: Abschlussmeldung mit vollständiger Analyse, Ursachenbeschreibung und ergriffenen Maßnahmen

3. Registrierung beim BSI

Alle betroffenen Einrichtungen müssen sich beim BSI registrieren. Das Registrierungsportal wurde am 6. Januar 2026 freigeschaltet. Die Frist beträgt drei Monate nach Inkrafttreten, also bis zum 6. März 2026. Wer sich bisher nicht registriert hat, sollte dies umgehend nachholen.

4. Governance und Geschäftsführerhaftung (§ 38 BSIG)

Geschäftsleitungen müssen die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen beaufsichtigen und an Schulungen teilnehmen. Die persönliche Haftung der Geschäftsführung nach § 38 BSIG ist eines der schärfsten Instrumente des neuen Gesetzes: Geschäftsführer haften persönlich für die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen, und diese Haftung kann nicht durch interne Vereinbarungen ausgeschlossen werden.

Sanktionen und Bußgelder: Was bei Verstößen droht

Das neue BSIG sieht deutlich verschärfte Sanktionen vor. Die Bußgeldhöhe richtet sich nach dem Einrichtungstyp:

Verstoß Besonders wichtige Einrichtung Wichtige Einrichtung
Maximales Bußgeld 10 Mio. € oder 2 % Jahresumsatz 7 Mio. € oder 1,4 % Jahresumsatz
Maßgeblich Jeweils der höhere Betrag (Umsatz vs. Fixbetrag)
Geschäftsführerhaftung Persönliche Haftung nach § 38 BSIG – nicht abdingbar
Bezugsgröße Umsatz Weltweiter Jahresumsatz des Konzerns

Im Vergleich: Das alte IT-SiG 2.0 sah Bußgelder von maximal 2 Millionen Euro vor. Die Verfünffachung zeigt, dass der Gesetzgeber Cybersicherheit als strategische Priorität behandelt.

IT-Sicherheitsgesetz 3.0 vs. NIS-2-Richtlinie: Was ist der Unterschied?

Diese Frage taucht regelmäßig auf und die Antwort ist einfacher als gedacht: Das IT-Sicherheitsgesetz 3.0 (NIS2UmsuCG) ist die deutsche Umsetzung der NIS-2-Richtlinie. Die NIS-2-Richtlinie der EU gibt den Rahmen vor, den jeder Mitgliedstaat in nationales Recht umsetzen muss. Deutschland hat das mit dem NIS2UmsuCG getan.

Allerdings geht die deutsche Umsetzung in einigen Punkten über die EU-Mindestanforderungen hinaus:

  • Breiterer Anwendungsbereich: Deutschland erfasst mit rund 29.500 Unternehmen mehr Einrichtungen als von der EU-Richtlinie zwingend gefordert.
  • Strengere Meldepflichten: Die dreistufige Meldekette (24h – 72h – 1 Monat) ist strenger als in manchen anderen EU-Mitgliedstaaten.
  • Persönliche Geschäftsführerhaftung: § 38 BSIG verankert eine persönliche, nicht abdingbare Haftung – das geht über die NIS-2-Mindestanforderungen hinaus.
  • Einbeziehung der Bundesverwaltung: Auch Einrichtungen der Bundesverwaltung unterliegen dem neuen BSIG.
Definition: NIS-2-Richtlinie = EU-Richtlinie 2022/2555, die den europäischen Rahmen für Cybersicherheit vorgibt. NIS2UmsuCG / IT-SiG 3.0 = deutsches Umsetzungsgesetz, das die Richtlinie in nationales Recht überführt. BSIG (neu) = das zentrale Gesetz innerhalb des NIS2UmsuCG, das die konkreten Pflichten regelt.

Das KRITIS-Dachgesetz: Die zweite Säule der neuen Sicherheitsarchitektur

Neben dem IT-Sicherheitsgesetz 3.0 hat der Gesetzgeber mit dem KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG) eine zweite zentrale Regulierung geschaffen. Während das NIS2UmsuCG die Cybersicherheit regelt, adressiert das KRITIS-Dachgesetz die physische Resilienz kritischer Infrastrukturen.

Das KRITIS-Dachgesetz wurde am 29. Januar 2026 vom Bundestag verabschiedet und am 6. März 2026 vom Bundesrat bestätigt. Es setzt die EU-Richtlinie 2022/2557 (CER-Richtlinie) um und bringt eigene Pflichten mit sich:

  • Registrierung als Betreiber kritischer Anlagen (Frist: spätestens 17. Juli 2026)
  • Risikoanalyse mindestens alle vier Jahre
  • Resilienzmaßnahmen für den physischen Schutz
  • Meldepflichten für sicherheitsrelevante Vorfälle (24 Stunden)
  • Zuständige Behörde: BBK (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe)

Für Unternehmen, die sowohl unter das NIS2UmsuCG als auch unter das KRITIS-Dachgesetz fallen – also insbesondere KRITIS-Betreiber –, bedeutet das: doppelte Pflichten, unterschiedliche Aufsichtsbehörden (BSI für Cyber, BBK für physische Resilienz) und separate Registrierungen.

Was müssen Unternehmen jetzt konkret tun?

Die Uhr läuft. Wer noch nicht begonnen hat, sollte die folgenden Schritte priorisieren:

Schritt 1: Betroffenheit prüfen

  • Fällt Ihr Unternehmen in einen der 18 regulierten Sektoren?
  • Überschreiten Sie die Schwellenwerte (50+ Beschäftigte oder 10+ Mio. € Umsatz)?
  • Berücksichtigen Sie verbundene Unternehmen bei der Berechnung?

Schritt 2: Registrierung beim BSI abschließen

  • Melden Sie sich im BSI-Portal an (seit 6. Januar 2026 verfügbar)
  • Registrierungsfrist: 6. März 2026 – handeln Sie sofort, falls noch nicht geschehen

Schritt 3: Gap-Analyse durchführen

  • Bewerten Sie Ihren aktuellen Stand der IT-Sicherheit gegen die Anforderungen des § 30 BSIG
  • Identifizieren Sie Lücken bei Risikomanagement, Incident Response, Business Continuity und Lieferkettensicherheit

Schritt 4: Technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen

  • Implementieren Sie ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) nach ISO 27001 oder vergleichbar
  • Richten Sie Multi-Faktor-Authentifizierung ein
  • Etablieren Sie ein System zur Angriffserkennung
  • Sichern Sie Ihre Lieferkette ab

Schritt 5: Meldeprozesse etablieren

  • Definieren Sie interne Eskalationswege für Sicherheitsvorfälle
  • Stellen Sie sicher, dass Sie die 24-Stunden-Frist für die Erstmeldung einhalten können
  • Testen Sie den Meldeprozess regelmäßig

Schritt 6: Governance anpassen

  • Schulen Sie Ihre Geschäftsführung zu den neuen Pflichten und der persönlichen Haftung
  • Verankern Sie Cybersicherheit als regelmäßiges Thema auf Geschäftsleitungsebene
  • Dokumentieren Sie alle Maßnahmen lückenlos

Für viele mittelständische Unternehmen ist die Umsetzung allein kaum zu stemmen. Eine professionelle NIS2-Beratung kann helfen, die Anforderungen effizient zu erfüllen und typische Fehler zu vermeiden.

Besondere Herausforderung: Lieferkettensicherheit

Ein Aspekt, den viele Unternehmen unterschätzen, ist die Pflicht zur Absicherung der Lieferkette nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG. Betroffene Einrichtungen müssen sicherstellen, dass auch ihre Zulieferer und Dienstleister angemessene Sicherheitsstandards einhalten.

Das hat weitreichende Konsequenzen: Auch Unternehmen, die selbst nicht unter das NIS2UmsuCG fallen, können indirekt betroffen sein – nämlich dann, wenn ihre Kunden regulierte Einrichtungen sind und vertragliche Sicherheitsanforderungen weitergeben. Wer als Zulieferer keine angemessenen Sicherheitsstandards nachweisen kann, riskiert den Verlust von Aufträgen.

Eine fundierte IT-Sicherheitsberatung unterstützt bei der Analyse der eigenen Position in der Lieferkette und bei der Umsetzung der geforderten Maßnahmen.

Datenschutz und IT-Sicherheit: Zwei Seiten einer Medaille

Das NIS2UmsuCG und die DSGVO überschneiden sich in mehreren Bereichen. Beide verlangen technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Daten und Systemen. Beide sehen Meldepflichten bei Vorfällen vor. Und bei beiden drohen empfindliche Sanktionen.

Unternehmen sollten die Umsetzung beider Regelwerke daher nicht isoliert betrachten. Ein integrierter Ansatz – beispielsweise durch die Kombination von ISMS und Datenschutz-Managementsystem – spart Ressourcen und vermeidet Doppelarbeit. Ein externer Datenschutzbeauftragter kann dabei helfen, Synergien zwischen NIS2-Compliance und DSGVO-Compliance zu nutzen.

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Häufige Fragen zum IT-Sicherheitsgesetz 3.0

Gilt das IT-Sicherheitsgesetz 3.0 auch für kleine Unternehmen?

Grundsätzlich greift das Gesetz erst ab 50 Beschäftigten oder 10 Millionen Euro Jahresumsatz. Allerdings gibt es Ausnahmen: Anbieter von DNS-Diensten, TLD-Registrierungsstellen, Cloud-Computing-Dienste, Rechenzentren und Vertrauensdiensteanbieter fallen unabhängig von ihrer Größe unter das Gesetz. Zudem können kleine Unternehmen indirekt über Lieferkettenanforderungen betroffen sein.

Welche Strafen drohen bei Nichtregistrierung beim BSI?

Die Registrierungsfrist lief am 6. März 2026 ab. Wer sich nicht registriert hat, riskiert Bußgelder. Darüber hinaus kann das BSI Unternehmen, die ihrer Registrierungspflicht nicht nachkommen, per Verwaltungsakt zur Registrierung zwingen. Die Bußgelder für Registrierungsverstöße sind zwar geringer als für fehlende Sicherheitsmaßnahmen, aber sie signalisieren den Behörden mangelnde Compliance-Bereitschaft – was zu intensiverer Prüfung führen kann.

Wie hängen IT-Sicherheitsgesetz 3.0 und KRITIS-Dachgesetz zusammen?

Beide Gesetze bilden zusammen die neue deutsche Sicherheitsarchitektur für kritische Infrastrukturen. Das IT-Sicherheitsgesetz 3.0 (NIS2UmsuCG) reguliert die Cybersicherheit, das KRITIS-Dachgesetz die physische Resilienz. KRITIS-Betreiber müssen beide Regelwerke erfüllen. Die Zuständigkeiten sind aufgeteilt: BSI für Cybersicherheit, BBK für physische Sicherheit. Die Registrierungsfristen unterscheiden sich: 6. März 2026 (NIS2) bzw. 17. Juli 2026 (KRITIS-Dachgesetz).

Reicht eine ISO-27001-Zertifizierung für die NIS2-Compliance?

Eine ISO-27001-Zertifizierung ist eine sehr gute Basis, deckt aber nicht automatisch alle NIS2-Anforderungen ab. Insbesondere die gestaffelten Meldepflichten, die Lieferkettensicherheit und die Governance-Anforderungen (§ 38 BSIG) gehen über den ISO-Standard hinaus. Unternehmen mit ISO 27001 haben jedoch einen erheblichen Vorsprung und müssen in der Regel nur gezielte Ergänzungen vornehmen.

Können Geschäftsführer die Haftung delegieren oder versichern?

Nein – die persönliche Haftung nach § 38 BSIG ist ausdrücklich nicht abdingbar. Geschäftsführer können die operative Umsetzung zwar delegieren, bleiben aber persönlich für die Überwachung verantwortlich. Eine D&O-Versicherung kann das finanzielle Risiko teilweise abfedern, befreit aber nicht von der Pflicht zur aktiven Beaufsichtigung. Die Teilnahme an Schulungen zur Cybersicherheit ist für die Geschäftsleitung verpflichtend.

Was passiert, wenn mein Unternehmen die Anforderungen noch nicht erfüllt?

Da keine Übergangsfrist gilt, besteht seit dem 6. Dezember 2025 ein Compliance-Risiko. Pragmatisch betrachtet: Das BSI wird voraussichtlich zunächst den Fokus auf die Registrierung und schwere Verstöße legen. Das bedeutet nicht, dass Sie Zeit haben – aber es bedeutet, dass ein dokumentierter Umsetzungsplan besser ist als Untätigkeit. Beginnen Sie mit der Registrierung, der Gap-Analyse und den dringendsten Maßnahmen. Dokumentieren Sie jeden Fortschritt. Im Falle einer Prüfung durch das BSI zählt der erkennbare Wille zur Compliance.

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Fazit: Das IT-Sicherheitsgesetz 3.0 verlangt Handeln — nicht Abwarten

Das IT-Sicherheitsgesetz 3.0 ist keine ferne Zukunftsmusik. Es ist geltendes Recht. Die Pflichten gelten, die Fristen laufen, und das BSI baut seine Aufsichtskapazitäten aus. Zusammen mit dem KRITIS-Dachgesetz entsteht ein umfassendes Regulierungsregime, das Cybersicherheit und physische Resilienz erstmals gleichwertig behandelt.

Für die rund 29.500 betroffenen Unternehmen bedeutet das einen erheblichen Umsetzungsaufwand – aber auch eine Chance, die eigene IT-Sicherheit strategisch aufzustellen. Wer jetzt investiert, schützt nicht nur die Compliance, sondern die operative Handlungsfähigkeit des Unternehmens.

Die Botschaft des Gesetzgebers ist unmissverständlich: Cybersicherheit ist Chefsache. Und wer das ignoriert, haftet persönlich.

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Über den Autor

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Datenschutzberater & Geschäftsführer

Nils ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Geschäftsführer der frag.hugo Informationssicherheit GmbH. Er berät mittelständische Unternehmen zu DSGVO, NIS2 und IT-Sicherheit – praxisnah und verständlich.

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