HinSchG Pflicht ab 50 MA

Hinweisgeberschutzgesetz — Hinweisgeberschutz und interne Meldestelle

Pflicht ab 50 Mitarbeitern: Interne Meldestelle einrichten

Interne Meldestelle einrichten — HinSchG-konform, anonym, professionell betreut

Das Risiko

Ohne intern eingerichtete Meldestelle drohen Bußgelder

50 MA
PFLICHTGRENZE

Pflicht ab 50 Beschäftigten

Das HinSchG verpflichtet seit Dezember 2023 alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten. Teilzeitkräfte, Azubis und Leiharbeiter zählen mit.

§ 36
HINSCHG

Mitarbeiter wenden sich an die Presse

Ohne internen Meldekanal gehen Hinweisgeber direkt zur externen Meldestelle beim Bundesamt für Justiz — oder an die Medien. Der Reputationsschaden ist oft größer als das Bußgeld.

§ 36
BEWEISLASTUMKEHR

Repressalienverbot und Beweislastumkehr

Wer Hinweisgeber benachteiligt, muss beweisen, dass es keinen Zusammenhang mit der Meldung gab. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber — nicht beim Mitarbeiter.

Nils Oehmichen & Jens Hagel – Ihr Datenschutz-Team bei frag.hugo
Die Lösung

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frag.hugo kombiniert persönliche Datenschutzberatung durch zertifizierte Datenschutzexperten mit einer digitalen Plattform für Ihr komplettes Datenschutzmanagement.

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Ihre Vorteile

Warum Unternehmen in Hamburg sich für frag.hugo entscheiden

Externe Meldestelle

Wir übernehmen die Meldestellenfunktion als externer Dienstleister — unabhängig und fachkundig.

Anonyme Meldungen

Digitales Meldesystem mit der Möglichkeit zur anonymen Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Meldestelle.

Alle Meldekanäle

Schriftlich, mündlich und persönlich — wie das HinSchG es verlangt.

Fristgerechte Bearbeitung

Eingangsbestätigung in 7 Tagen, Rückmeldung in 3 Monaten — alle HinSchG-Fristen eingehalten.

Datenschutz-Expertise

DSGVO-Verstöße gehören zu den häufigsten Meldungen — Nils kennt beide Seiten.

Persönlich in Hamburg

Vertrauliche Beratung und Vor-Ort-Termine bei sensiblen Sachverhalten.

So starten Sie

Hinweisgebersystem und Meldekanäle einrichten in 4 Schritten

01

Bestandsaufnahme

Unternehmensgröße, Branche und bestehende Compliance-Strukturen prüfen.

02

Meldekanal einrichten

Digitales Meldesystem aufsetzen, Meldestellenbeauftragten benennen oder extern beauftragen.

03

Mitarbeiter informieren

Schulung und Kommunikation: Wie funktioniert die Meldestelle? Wer ist geschützt?

04

Laufender Betrieb

Meldungen bearbeiten, Fristen einhalten, jährlicher Tätigkeitsbericht.

Kundenstimmen

Das sagen unsere Mandanten

„Innerhalb von 24 Stunden war klar, dass wir die Umfrage datenschutzkonform durchführen können. So schnell hat noch kein Berater reagiert.“

PL
Pflegedienstleitung
Ambulanter Pflegedienst · 48 MA

„Unser vorheriger DSB hat einmal im Jahr eine Checkliste geschickt. Nils kommt vorbei, kennt unsere Prozesse in der Schifffahrt – Besatzungsdaten, Hafenmeldungen, GPS-Tracking – und sagt konkret, was zu tun ist.“

GF
Geschäftsführer
Reederei · 85 MA · Hamburg

„Ein Großkunde hat uns ein NIS2-Lieferantenaudit geschickt – 38 Fragen, Nachweise verlangt. Dank frag.hugo hatten wir alle Richtlinien und das Datenschutzkonzept bereits parat. Auftrag gerettet.“

GF
Geschäftsführer
Industriezulieferer · 150 MA
Nils Oehmichen

„Für jeden ist Datenschutz wichtig. Und für uns ist es wichtig, eine pragmatische Lösung zu finden, wie Unternehmen ihren Datenschutz umsetzen — ohne dabei den Geschäftsbetrieb einzustellen.“

Nils Oehmichen — Geschäftsführer & Datenschutzberater, frag.hugo

Inhalt in Kürze

  • Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist seit Juli 2023 in Kraft und verpflichtet alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle.
  • Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind durch das Repressalienverbot geschützt. Bei Benachteiligungen gilt die Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers.
  • Die Meldestelle muss Meldungen über Meldekanäle (schriftlich, mündlich, persönlich) entgegennehmen. Auch anonyme Meldungen müssen bearbeitet werden.
  • frag.hugo übernimmt die externe Meldestellenfunktion für Hamburger Unternehmen — fachkundig, vertraulich und DSGVO-konform.

Das Hinweisgeberschutzgesetz – was Hamburger Unternehmen wissen müssen

Hinweisgeberschutzgesetz Hamburg: Interne Meldestelle einrichten und Hinweisgebende vor Repressalien schützen

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist seit Juli 2023 in Kraft und verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten. Hinweisgebende Personen – umgangssprachlich Whistleblower – sollen jeden Verstoß gegen Gesetze und jeden Missstand melden können, ohne beruflich benachteiligt zu werden oder Repressalien befürchten zu müssen.

Für Hamburger Unternehmen ist das Gesetz besonders relevant: Die Hansestadt ist Sitz zahlreicher mittelständischer Unternehmen in Logistik, Handel, Finanzdienstleistung und Medien, die die 50-Mitarbeiter-Schwelle überschreiten und damit unter die Pflicht fallen. Die Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wirksames Instrument, um beruflich motivierte Missstände frühzeitig zu erkennen.

Wer fällt unter das HinSchG?

Die 50-Mitarbeiter-Schwelle

Jedes Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten muss eine interne Meldestelle einrichten. Bei der Zählung werden berücksichtigt:

  • Vollzeitkräfte
  • Teilzeitkräfte (anteilig nach Köpfen, nicht Stunden)
  • Befristet Beschäftigte
  • Auszubildende
  • Leiharbeitnehmer

Nicht gezählt werden: Organmitglieder (z. B. Geschäftsführer einer GmbH), freie Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige.

Sachlicher Anwendungsbereich

Das HinSchG schützt Meldungen über jeden Verstoß gegen:

  • EU-Recht in bestimmten Bereichen (Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Umweltschutz, Verbraucherschutz, Produktsicherheit, Lebensmittelsicherheit)
  • Bestimmte nationale Vorschriften (Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht)
  • Verfassungstreue von Beamten

Gerade der Bereich Datenschutz ist relevant: Wenn ein Mitarbeiter eine DSGVO-Verletzung oder einen anderen Missstand in Ihrem Unternehmen bemerkt, kann und darf er diese über die Meldestelle melden – und ist dabei als hinweisgebende Person geschützt.

Die interne Meldestelle

Anforderungen an die Meldestelle

Die interne Meldestelle muss:

  • Unabhängig arbeiten – frei von Weisungen hinsichtlich der Bearbeitung von Meldungen
  • Fachkundig besetzt sein – die mit der Bearbeitung betrauten Personen müssen die nötige Sachkunde haben
  • Vertraulich arbeiten – die Identität des Hinweisgebers darf nur den zuständigen Personen bekannt sein
  • Erreichbar sein – über mindestens einen Meldekanal (mündlich, schriftlich oder persönlich)

Wer kann die Meldestelle betreiben?

Interne Besetzung: Ein Mitarbeiter oder eine Abteilung wird als Meldestellenbeauftragter bestellt. Geeignet sind z. B. Compliance-Beauftragte, Datenschutzbeauftragte oder speziell geschulte Vertrauenspersonen. Wichtig: Die Person darf keinen Interessenkonflikt haben und muss unabhängig arbeiten können.

Externe Besetzung: Das HinSchG erlaubt die Beauftragung eines externen Dritten. Das ist besonders für KMU in Hamburg eine praktikable Lösung: Ein spezialisierter Dienstleister betreibt die Meldestelle, nimmt Meldungen entgegen, führt die Erstbewertung durch und informiert das Unternehmen über notwendige Folgemaßnahmen – unter Wahrung der Vertraulichkeit.

Gemeinsame Meldestelle: Unternehmen mit 50–249 Beschäftigten können eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen betreiben. Das teilt die Kosten und ist für kleinere Hamburger Unternehmen eine interessante Option.

Meldekanäle einrichten

Das Gesetz verlangt, dass Meldungen auf folgenden Wegen abgegeben werden können:

  • Schriftlich: Über ein digitales Meldesystem, E-Mail oder Briefkasten
  • Mündlich: Per Telefon-Hotline oder Sprachnachricht
  • Persönlich: Auf Wunsch des Hinweisgebers ein persönliches Treffen

In der Praxis hat sich ein digitales Hinweisgebersystem bewährt: Es ermöglicht sichere, verschlüsselte Meldungen, anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Meldestelle und eine nachvollziehbare Dokumentation des Bearbeitungsstandes.

Der Meldeprozess

Eingang und Entgegennahme der Meldung

Die Meldestelle muss die Entgegennahme jeder eingehenden Meldung sicherstellen und den Eingang innerhalb von sieben Tagen bestätigen. Der Hinweisgebenden Person wird eine Eingangsbestätigung mit einer anonymisierten Referenznummer zugestellt.

Prüfung der Stichhaltigkeit

Die Meldestelle prüft jede eingehend gemeldete Angelegenheit daraufhin, ob die Meldung in den sachlichen Anwendungsbereich fällt und ob der gemeldete Sachverhalt plausibel ist. Dies ist keine vollständige Untersuchung, sondern eine Erstbewertung.

Folgemaßnahmen

Je nach Ergebnis der Prüfung leitet die Meldestelle geeignete Folgemaßnahmen ein:

  • Interne Untersuchung
  • Weiterleitung an zuständige Abteilungen (Compliance, Recht, Geschäftsführung)
  • Einleitung von Disziplinarmaßnahmen
  • Meldung an zuständige Behörden (bei schwerwiegenden Verstößen)
  • Einstellung des Verfahrens (bei offensichtlich unbegründeten Meldungen)

Rückmeldung an den Hinweisgeber

Innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung muss die Meldestelle der hinweisgebenden Person die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen bestätigen. Die Abgabe einer Rückmeldung ist auch bei anonymen Meldungen erforderlich, sofern ein Kommunikationskanal besteht (z. B. über das digitale Hinweisgebersystem).

Schutz für Hinweisgeber

Das Kernstück des HinSchG ist der Schutz vor Repressalien. Hinweisgeber dürfen wegen ihrer Meldung nicht benachteiligt werden – weder direkt noch indirekt. Verboten sind insbesondere:

  • Kündigung oder Nichtverlängerung des Vertrags
  • Versagung einer Beförderung
  • Gehaltskürzung oder Versetzung
  • Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung
  • Negative Leistungsbeurteilung als Reaktion auf die Meldung

Beweislastumkehr: Wenn ein Hinweisgeber eine Benachteiligung geltend macht, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Das Unternehmen muss nachweisen, dass die Maßnahme nicht mit der Meldung zusammenhängt.

Anonyme Meldungen — digital und verschlüsselt

Hinweisgebersystem: Digitale Meldestelle für anonyme und verschlüsselte Meldungen gemäß HinSchG

Das HinSchG verpflichtet Unternehmen zwar nicht, anonyme Meldekanäle einzurichten, verlangt aber, dass anonyme Meldungen bearbeitet werden, wenn sie eingehen. In der Praxis ist die Ermöglichung anonymer Meldungen dringend zu empfehlen:

  • Anonymität senkt die Hemmschwelle für Meldungen erheblich
  • Schwerwiegende Verstöße werden häufiger gemeldet
  • Das Vertrauen der Belegschaft in die Meldestelle steigt
  • Digitale Hinweisgebersysteme ermöglichen anonyme Dialoge zwischen Hinweisgeber und Meldestelle

Implementierung in fünf Schritten

Schritt 1: Bestandsaufnahme

Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen unter das HinSchG fällt (50+ Beschäftigte). Gibt es bereits informelle Meldekanäle? Bestehen Compliance-Strukturen, an die angeknüpft werden kann?

Schritt 2: Meldestellenmodell wählen

Intern, extern oder gemeinsam? Für viele Hamburger KMU ist die externe Lösung die effizienteste. Prüfen Sie die Optionen und wählen Sie das Modell, das zu Ihrer Unternehmensstruktur passt.

Schritt 3: Meldekanal einrichten

Wählen Sie ein digitales Hinweisgebersystem, das verschlüsselte Kommunikation, anonyme Meldungen und eine revisionssichere Dokumentation ermöglicht.

Schritt 4: Verfahrensordnung erstellen

Dokumentieren Sie den gesamten Meldeprozess: Zuständigkeiten, Fristen, Eskalationswege, Datenschutzregelungen und Archivierungsfristen. Diese Verfahrensordnung ist Ihre Grundlage bei einer Überprüfung.

Schritt 5: Mitarbeitende informieren

Informieren Sie alle Beschäftigten über die Meldestelle, die Meldekanäle und den Schutz für Hinweisgeber. Das kann über eine Mitarbeitermitteilung, das Intranet oder eine Informationsveranstaltung geschehen.

Hinweisgeberschutz und Datenschutz: Die Verbindung

Das HinSchG und die DSGVO stehen in einem engen Zusammenhang. Meldungen über Verstöße gegen den Datenschutz gehören zu den häufigsten Meldungen im Hinweisgebersystem. Gleichzeitig muss die Meldestelle selbst die DSGVO einhalten:

  • Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers ist gesetzlich geschützt — die Meldestelle darf die Identität nur den befugten Personen offenlegen
  • Datensparsamkeit: Meldungen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Bearbeitung erforderlich ist (3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens, sofern keine andere Rechtsgrundlage vorliegt)
  • Informationspflichten: Die Meldestelle muss Beschäftigte über die Verarbeitung ihrer Daten im Meldeprozess informieren

Als externer Datenschutzbeauftragter und Meldestellenbeauftragter kennt Nils beide Seiten — Datenschutz und Hinweisgeberschutz aus einer Hand.

Bußgelder und Konsequenzen bei Verstößen

Das HinSchG sieht folgende Bußgelder vor:

  • Bis 20.000 €: Keine oder keine funktionierende interne Meldestelle eingerichtet
  • Bis 50.000 €: Behinderung einer Meldung oder Nichtbearbeitung einer Meldung
  • Bis 100.000 €: Repressalien gegen Hinweisgeber
  • Bis 50.000 €: Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht

Die externen Meldestellen (Bundesamt für Justiz, in Hamburg auch die Freie und Hansestadt Hamburg) existieren parallel. Wenn Beschäftigte keinen internen Kanal vorfinden, melden sie direkt extern — mit potenziell größerem Schaden für das Unternehmen.

Beruflich motivierte Verstöße erkennen und handeln

Viele Verstöße werden von Personen gemeldet, die den Missstand in ihrem beruflich relevanten Umfeld beobachtet haben. Das HinSchG stellt sicher, dass hinweisgebende Personen für die Abgabe ihrer Meldung keine beruflichen Nachteile erleiden. Die Meldestelle des Hinweisgebersystems nimmt alle Meldungen vertraulich entgegen und bearbeitet sie fristgerecht.

Hinweisgeberschutz in der Hansestadt Hamburg: Schutz von Personen sicherstellen

In der Hansestadt Hamburg sind zahlreiche Unternehmen vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen. Seit Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft und verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten. Der Hinweisgeberschutz gewährleistet den Schutz von Personen, die Verstöße und Missstände melden — Arbeitnehmer und Beschäftigte sind vor beruflichen Nachteilen geschützt. Die EU-Richtlinie 2019/1937 bildet die Grundlage des HinSchG und stellt sicher, dass Informationen über Verstöße vertraulich behandelt werden. Der Anwendungsbereich umfasst Meldungen zu Datenschutz, Geldwäsche, Verbraucherschutz und weiteren Bereichen des Bundes und der Länder sowie des EU-Rechts. Ein professionelles Hinweisgebersystem mit anonymen Meldekanälen senkt die Hemmschwelle für hinweisgebende Personen und ermöglicht die fristgerechte Bearbeitung eingehender Hinweise. Der Schutz für Hinweisgeber und die Vertraulichkeit der Meldungen sind das Kernstück des Gesetzes.

Nächste Schritte

Die Einrichtung einer internen Meldestelle ist Pflicht – und eine Chance. Unternehmen, die Hinweise ernst nehmen, erfahren frühzeitig von Problemen und können reagieren, bevor Schäden entstehen.

Hugo DSB unterstützt Hamburger Unternehmen bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes – von der Auswahl des richtigen Meldestellenmodells bis zur datenschutzkonformen Gestaltung des Meldeprozesses.

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FAQ

Hinweisgeberschutzgesetz und Hinweisgeberschutz — FAQ

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt für alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten – sie müssen eine interne Meldestelle einrichten und betreiben. Hinweisgeber, die Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen melden, werden durch das HinSchG geschützt. Bei der Zählung werden alle Beschäftigten berücksichtigt, und berufliche Nachteile für den Hinweis sind verboten.

Eine interne Meldestelle ist eine eingerichtete Stelle, an die Beschäftigte Verstöße und Missstände melden können, ohne berufliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Die Meldestelle muss jede Meldung entgegennehmen, den Sachverhalt prüfen, Folgemaßnahmen ergreifen und den Hinweisgeber über den Fortgang informieren. Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt sicher, dass Personen, die auf Missstände hinweisen, geschützt werden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz verlangt, dass Meldungen mündlich, schriftlich oder persönlich abgegeben werden können. In der Praxis bieten viele Unternehmen ein digitales Meldesystem an, das auch anonyme Hinweise ermöglicht. Das HinSchG verlangt, dass auch anonyme Meldungen bearbeitet werden – so werden Hinweisgeber geschützt und können Verstöße melden, ohne berufliche Nachteile zu riskieren.

Unternehmen, die keine interne Meldestelle eingerichtet haben, obwohl sie zum Datenschutz und Hinweisgeberschutz verpflichtet sind, riskieren Bußgelder von bis zu 20.000 Euro. Schwerer wiegt der Reputationsschaden: Wenn Beschäftigte intern keinen Kanal haben, melden sie Verstöße und Missstände direkt an die externe Meldestelle oder an die Presse – ein deutlich größeres berufliches und geschäftliches Risiko.

Ja, das HinSchG erlaubt ausdrücklich die Beauftragung eines externen Dienstleisters als Meldestellenbeauftragten. Der externe Dritte muss die Vertraulichkeit wahren und den Hinweisgeber über den Fortgang informieren. Wir bieten die interne Meldestelle als Zusatzleistung an – so wird sichergestellt, dass Ihr Unternehmen das Hinweisgeberschutzgesetz vollständig umsetzt und Hinweisgeber geschützt sind.

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Hinweisgeber umfassend vor beruflichen Repressalien: Kündigung, Versetzung, Abmahnung oder andere Nachteile wegen einer Meldung von Verstößen oder Missständen sind verboten. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber – er muss nachweisen, dass eine Maßnahme nicht mit dem Hinweis zusammenhängt. Der Schutz von Personen, die auf Missstände hinweisen, ist das Kernstück des Hinweisgeberschutzes. So werden hinweisgebende Personen, die intern oder extern melden, geschützt und ermutigt, auf Verstöße hinzuweisen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in deutsches Recht um. Die EU-Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, einen einheitlichen Schutz für hinweisgebende Personen zu schaffen. Der Anwendungsbereich umfasst Verstöße gegen EU-Recht in Bereichen wie Datenschutz, Verbraucherschutz und Finanzdienstleistungen. Seit Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in der Hansestadt Hamburg und ganz Deutschland in Kraft — Arbeitnehmer und Beschäftigte können Missstände anonym melden, ohne berufliche Benachteiligung befürchten zu müssen.

Die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person ist durch das Hinweisgeberschutzgesetz gesetzlich geschützt. Die interne Meldestelle darf die Identität des Hinweisgebers nur den befugten Personen offenlegen, die mit der Bearbeitung der Meldung befasst sind. Digitale Hinweisgebersysteme gewährleisten zusätzlich verschlüsselte und anonyme Meldekanäle, über die Beschäftigte Verstöße und Missstände melden können. Die Vertraulichkeit ist eine der zentralen Anforderungen des HinSchG — Verstöße gegen die Vertraulichkeitspflicht sind mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro bewehrt.

Der sachliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ist weit gefasst. Geschützt sind Meldungen über Verstöße gegen EU-Recht und bestimmte nationale Vorschriften — darunter Datenschutz, Geldwäsche, Produktsicherheit, Umweltschutz und Arbeitnehmerrechte. Auch Missstände, die kein konkretes Gesetz verletzen, aber das öffentliche Interesse berühren, können geschützt sein. Das Hinweisgebersystem muss sicherstellen, dass eingehende Hinweise im gesamten Anwendungsbereich vertraulich und fristgerecht bearbeitet werden.

20.000 €

Bußgeld ohne Meldestelle

50 MA

Pflichtgrenze seit 12/2023

0 €

Bußgelder bei unseren Mandanten

Das HinSchG ist seit Dezember 2023 für Unternehmen ab 50 Beschäftigten in Kraft. Wer noch keine Meldestelle hat, verstößt bereits gegen das Gesetz. Die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz existiert — Ihre Mitarbeiter können sich jederzeit direkt dorthin wenden.

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Hamburg ist einer der wichtigsten Wirtschaftsstandorte Deutschlands. Ob Logistik, Maritime Wirtschaft, Medien, E-Commerce oder Finanzdienstleister — jede Branche hat eigene Datenschutzanforderungen.

Als Unternehmen mit Sitz in Hamburg kennen wir den lokalen Markt und die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI). Wir wissen, wie die Behörde arbeitet und worauf sie bei Prüfungen achtet.

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