Datenschutz für Immobilienunternehmen in Hamburg
Mieterdaten, Exposés und Videoüberwachung — DSGVO für Ihre Immobilienbranche
Datenschutz für Immobilienunternehmen, Hausverwaltungen und Makler in Hamburg
Datenschutz-Risiken in der Immobilienbranche
Selbstauskunft = datenschutzrechtliches Minenfeld
Mieterselbstauskunft und SCHUFA-Bonitätscheck — welche Daten dürfen Sie erheben? Was muss sofort gelöscht werden? Der HmbBfDI hat dazu klare Vorgaben.
Videoüberwachung in Mehrfamilienhäusern
Kameras im Eingang, Tiefgarage, Müllraum — ohne DSFA und korrekte Beschilderung drohen Beschwerden von Mietern und Bußgelder.
Mieterportale ohne Datenschutzkonzept
Digitale Mieterportale verarbeiten Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen und Kommunikation. Ohne Verschlüsselung und Zugriffskontrolle ein offenes Einfallstor.
Persönliche Beratung + digitale Plattform
frag.hugo kombiniert persönliche Datenschutzberatung durch zertifizierte Datenschutzexperten mit einer digitalen Plattform für Ihr komplettes Datenschutzmanagement.
Warum Unternehmen in Hamburg sich für frag.hugo entscheiden
Selbstauskunft compliant
Welche Fragen sind erlaubt? Wann muss gelöscht werden? Wir klären das.
SCHUFA-Expertise
Bonitätsabfragen DSGVO-konform durchführen und dokumentieren.
Videoüberwachung
DSFA, Beschilderung, Speicherdauer — alles rechtssicher einrichten.
Mieterportal-Check
Verschlüsselung, Zugriffskontrolle, AVV mit dem Anbieter.
Ab 149 €/Monat
Datenschutz für Ihre Immobilienverwaltung.
Persönlich in Hamburg
Vor-Ort-Termine, Nils kennt den Hamburger Immobilienmarkt.
Datenschutz für Ihre Immobilienverwaltung
Immobilien-Audit
Mieterdaten, Bewerbungen, SCHUFA, Kameras, Portal — alle Datenflüsse erfassen.
Dokumentation
VVT, AVVs, Löschkonzept, DSFA für Videoüberwachung.
Prozess-Optimierung
Selbstauskunft, Bewerbermanagement, Mieterkommunikation DSGVO-konform.
Laufende Betreuung
Ansprechpartner für Mieterbeschwerden und Behördenanfragen.
Das sagen unsere Mandanten
„Ein Großkunde hat uns ein NIS2-Lieferantenaudit geschickt – 38 Fragen, Nachweise verlangt. Dank frag.hugo hatten wir alle Richtlinien und das Datenschutzkonzept bereits parat. Auftrag gerettet.“
„Wir dachten, wir sind zu klein für einen externen DSB. Drei Mitarbeiter, Videoagentur. Aber unsere Auftraggeber aus dem Gesundheitswesen verlangten plötzlich AVVs und Nachweise. Nils hatte das in zwei Tagen aufgesetzt.“
„Innerhalb von 24 Stunden war klar, dass wir die Umfrage datenschutzkonform durchführen können. So schnell hat noch kein Berater reagiert.“
„Für jeden ist Datenschutz wichtig. Und für uns ist es wichtig, eine pragmatische Lösung zu finden, wie Unternehmen ihren Datenschutz umsetzen — ohne dabei den Geschäftsbetrieb einzustellen.“
Nils Oehmichen — Geschäftsführer & Datenschutzberater, frag.hugo
Inhalt in Kürze
- Die Immobilienbranche in Hamburg steht besonders im Fokus der Aufsichtsbehörde HmbBfDI: Mieterselbstauskünfte, Videoüberwachung und Bonitätsprüfungen sind häufige Prüfungsthemen.
- Immobilienmakler, Hausverwaltungen und Bauträger verarbeiten umfangreiche personenbezogene Daten — von der Wohnungsbewerbung über den Mietvertrag bis zur Nebenkostenabrechnung.
- Die DSGVO verlangt klare Rechtsgrundlagen, definierte Löschfristen und transparente Informationen zum Thema Datenschutz für jede Immobilie in Hamburg.
- frag.hugo bietet Datenschutz für Immobilienunternehmen ab 149 €/Monat — persönlich in Hamburg durch Nils Oehmichen, Ihren Datenschutzbeauftragten.
Hamburger Immobilienmarkt: Datenschutz als Pflicht und Wettbewerbsvorteil

Hamburgs Immobilienmarkt gehört zu den dynamischsten in Deutschland. Hausverwaltungen, Immobilienmakler, Bauträger und Wohnungsbaugenossenschaften verarbeiten täglich große Mengen personenbezogener Daten: Mietverträge, Selbstauskünfte, SCHUFA-Daten, Nebenkostenabrechnungen, Wartungsprotokolle und zunehmend auch Smart-Home- und Videoüberwachungsdaten. Für jede Immobilie in Hamburg gilt: Der Datenschutz muss von der ersten Wohnungsbewerbung bis zum Mietende konsequent umgesetzt werden.
Die DSGVO und das BDSG stellen klare Anforderungen an den Umgang mit diesen Daten. Die verantwortliche Stelle — ob natürliche oder juristische Person — muss sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur auf Basis einer gesetzlichen Bestimmung verarbeitet werden. Die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten müssen klar definiert und dokumentiert sein.
Warum steht die Immobilienwirtschaft besonders im Fokus der Aufsichtsbehörden?
Der HmbBfDI prüft Immobilienunternehmen verstärkt aus mehreren Gründen:
- Hohe Beschwerdeanzahl: Mieter melden regelmäßig unzulässige Videoüberwachung und Datenschutzverstöße bei der Wohnungsbewerbung
- Sensible Daten: Einkommensauskünfte, SCHUFA-Daten und Familienstand sind besonders schützenswerte Eingaben
- Unklare Löschfristen: Bewerbungsunterlagen abgelehnter Mietinteressenten werden oft nicht fristgerecht gelöscht
- Digitalisierung: Mieterportale und Smart-Home-Systeme schaffen neue Datenverarbeitungen ohne datenschutzrechtliche Bewertung
Das Rekordbußgeld von 14,5 Mio. € gegen eine große Immobiliengesellschaft zeigt: Die Aufsichtsbehörde nimmt die Branche ernst.
Die wichtigsten Datenschutz-Themen in der Immobilienbranche
Mieterselbstauskunft und Bonitätsprüfung
Die Mieterselbstauskunft ist der datenschutzrechtlich sensibelste Moment im Mietverhältnis. Welche Fragen sind erlaubt? Welche nicht?
Erlaubt (Rechtsgrundlage: Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO):
- Name, Geburtsdatum, aktuelle Adresse
- Beruf und Arbeitgeber (zur Bonitätseinschätzung)
- Nettoeinkommen (Selbstauskunft)
- Anzahl der einziehenden Personen
- SCHUFA-Auskunft (nur mit Einwilligung zur Speicherung)
Verboten:
- Familienplanung, Schwangerschaft
- Religionszugehörigkeit, politische Einstellung
- Vorstrafen (außer bei besonderem Interesse)
- Mitgliedschaft im Mieterverein
Immobilienmakler und Hausverwaltungen müssen abgelehnte Bewerbungen spätestens 6 Monate nach Absage löschen — die Löschung der Daten erfolgt dann automatisiert oder manuell. Die erteilte Einwilligung zur SCHUFA-Abfrage kann jederzeit widerrufen werden — die personenbezogenen Daten sind dann nicht mehr für diesen Zweck zu verwenden. Mieter können Sie per E-Mail oder schriftlich kontaktieren, um die Löschung ihrer Daten zu verlangen.
Für welche Zwecke und aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden Daten verarbeitet?
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Immobilienbranche stützt sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen:
| Verarbeitung | Rechtsgrundlage | Löschfrist |
|---|---|---|
| Mieterselbstauskunft | Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO | 6 Monate nach Absage |
| Mietvertragsdaten | Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO | Dauer + gesetzliche Fristen |
| Nebenkostenabrechnung | Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO | 10 Jahre (HGB) |
| Videoüberwachung | Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO | 48–72 Stunden |
| Marketing/Newsletter | Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO | Bis Widerruf |
Verarbeiten wir Ihre Daten auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), haben Sie gemäß Art. 21 DSGVO das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung. Die Verarbeitung wird eingestellt, es sei denn, der Verantwortliche kann zwingende gesetzliche Bestimmungen nachweisen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Die Verarbeitung der Daten erfolgt stets nur im Rahmen der dokumentierten Zwecke.
Videoüberwachung in Wohnanlagen
Videoüberwachung in Mehrfamilienhäusern ist ein Dauerbrenner beim HmbBfDI. Die zuständige Aufsichtsbehörde in Hamburg ist hier besonders streng:
- Eingangsbereiche: nur bei nachgewiesenem Sicherheitsbedarf und berechtigtem Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
- Tiefgaragen: eher zulässig (Eigentumsschutz)
- Treppenhäuser und Aufzüge: grundsätzlich unzulässig
- Klingel-/Türsprechanlagen mit Kamera: datenschutzrechtlich wie Videoüberwachung zu behandeln
- Smart Doorbell (Ring, Nest): besonders problematisch, da oft Cloud-basiert mit Datenübertragung in die USA
Eine DSFA nach Art. 35 DSGVO ist bei systematischer Videoüberwachung in Wohnanlagen in der Regel erforderlich. Die gespeicherten personenbezogenen Daten (Videoaufnahmen) müssen nach definierten Fristen automatisiert gelöscht werden. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben davon unberührt.
Gibt es wirklich Pflichtschulungen für Immobilienmakler?
Ja. Immobilienmakler müssen ihre Mitarbeiter regelmäßig im Datenschutz schulen — das ergibt sich aus der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO und aus der allgemeinen Organisationspflicht des Verantwortlichen. Besonders beim Umgang mit Selbstauskünften, SCHUFA-Daten und Exposés mit Personenfotos ist eine Schulung unerlässlich.
Digitale Mieterportale und Bereitstellung von Daten
Moderne Hausverwaltungen bieten Mieterportale für Schadensmeldungen, Nebenkosteneinsicht und Dokumentenaustausch. Die Bereitstellung dieser Dienste erfordert:
- Verschlüsselung (HTTPS, Ende-zu-Ende für sensible Dokumente)
- Zugriffskontrolle (jeder Mieter sieht nur seine Daten — keine gespeicherten personenbezogenen Daten anderer Mieter)
- Löschkonzepte (personenbezogene Daten nicht mehr aufbewahren als nötig, Daten nach Mietende löschen)
- AVV mit dem Plattformanbieter
- Gibt es eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten? Nein — Mieter können auch ohne Portal kommunizieren
Datenschutz und KI im Maklerbüro

Worum geht es, wenn Datenschutz und KI aufeinandertreffen? Immobilienmakler nutzen zunehmend KI-Tools für Exposés, Bewertungen und Kundenkommunikation. Dabei werden häufig personenbezogene Daten in Cloud-Systeme eingegeben. Datenschutzrechtlich erfordert das:
- AVV mit dem KI-Anbieter
- Prüfung, ob Daten in Drittländer übermittelt werden
- Keine automatisierten Entscheidungen über Mietinteressenten ohne menschliche Prüfung (Art. 22 DSGVO)
- Einwilligung der betroffenen Personen, wenn deren Daten für KI-gestützte Analysen verwendet werden
Betroffenenrechte in der Immobilienbranche: Auskunft, Berichtigung, Löschung
Mieter und Mietinteressenten haben umfangreiche Rechte nach der DSGVO, die Immobilienunternehmen umsetzen müssen. Betroffene können Sie z.B. per E-Mail kontaktieren, um ihre Rechte geltend zu machen:
- Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO): Mieter können Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert sind, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden und an welche Empfänger die Daten weitergegeben wurden.
- Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, haben Betroffene das Recht auf Berichtigung. Dies betrifft z.B. falsche Adressdaten, veraltete Kontaktinformationen oder fehlerhafte Nebenkostenabrechnungen.
- Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Betroffene haben das Recht, die Löschung ihrer Daten zu verlangen, wenn der Zweck der Verarbeitung entfallen ist, die Einwilligung widerrufen wurde oder die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Die Löschung muss unverzüglich erfolgen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO): Mieter können die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, z.B. wenn die Richtigkeit der Daten bestritten wird oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist, der Betroffene aber die Löschung ablehnt. Bei einer Einschränkung der Verarbeitung dürfen die Daten nur noch gespeichert, aber nicht mehr aktiv genutzt werden.
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Betroffene haben das Recht, ihre Daten in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format zu erhalten und an einen anderen Verantwortlichen übertragen zu lassen.
Immobilienunternehmen sollten für diese Anfragen klare Prozesse etablieren und Fristen einhalten — die Antwort muss innerhalb eines Monats per E-Mail oder auf dem gewünschten Kommunikationsweg erfolgen. Berechtigte Interessen des Verantwortlichen können der Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nur in Ausnahmefällen entgegenstehen, z.B. bei laufenden Rechtsstreitigkeiten.
Datenschutzpflichten für Immobilienunternehmen: Was Sie umsetzen müssen
Immobilienunternehmen verarbeiten eine Vielzahl persönlichen Daten — von der Mieterselbstauskunft über die Nebenkostenabrechnung bis zum digitalen Mieterportal. Die DSGVO verlangt, dass der Zweck der Datenverarbeitung klar definiert ist und nur die Daten erhoben werden, die für den jeweiligen Zweck tatsächlich erforderlich sind. Die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO ist die häufigste Rechtsgrundlage bei Mietinteressenten.
Aufbewahrungsfristen und Löschkonzept
Definierte Aufbewahrungsfristen sind in der Immobilienbranche besonders wichtig: Mieterselbstauskünfte abgelehnter Bewerber müssen nach 6 Monaten gelöscht werden, Nebenkostenabrechnungen unterliegen einer 10-jährigen Aufbewahrungsfrist nach HGB, und Videoaufnahmen dürfen in der Regel nur 48–72 Stunden gespeichert werden. Ein dokumentiertes Löschkonzept stellt sicher, dass persönlichen Daten nicht länger als nötig aufbewahrt werden.
Cookies und Tracking auf Immobilienportalen
Wenn Sie eine eigene Website oder ein Mieterportal betreiben, müssen Sie die Vorgaben zum Setzen von Cookies einhalten. Cookies sind kleine Textdateien, die auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert werden und der Wiedererkennung dienen. Cookies bleiben auf Ihrem Endgerät gespeichert, bis sie ablaufen oder manuell gelöscht werden. Für nicht-essenzielle Cookies — etwa für Tracking, Reichweitenmessung oder Marketing — benötigen Sie eine ausdrückliche Einwilligung über einen Cookie-Banner. Essenzielle Cookies, die für den Betrieb des Portals technisch notwendig sind, dürfen ohne Einwilligung gesetzt werden.
Recht auf unentgeltliche Auskunft und Beschwerderecht
Mieter und Mietinteressenten haben das Recht auf unentgeltliche Auskunft über ihre gespeicherten persönlichen Daten. Diese Auskunft muss innerhalb eines Monats erteilt werden und umfasst alle Verarbeitungszwecke, Empfänger und geplante Löschfristen. Darüber hinaus steht Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu — in Hamburg beim HmbBfDI. Immobilienunternehmen sollten einen klaren Prozess für Auskunftsanfragen etablieren, um die Fristen einzuhalten und das Beschwerderisiko zu minimieren.
Unser Immobilien-Datenschutz-Paket
- Branchen-Audit — Mieterdaten, Portale, Videoüberwachung, Smart Home — alle personenbezogenen Daten erfassen
- Mieterselbstauskunft — Rechtskonforme Vorlage für Ihre Verwaltung, Einwilligung zur Speicherung und Löschkonzept
- VVT und AVV — Alle Verarbeitungen und Dienstleister dokumentiert, Daten verarbeiten nur auf Basis klarer Rechtsgrundlagen
- Videoüberwachungskonzept — DSGVO-konform, HmbBfDI-tauglich, Datenschutzbeauftragter eingebunden
- Laufende Betreuung — Ihr Ansprechpartner für Mieterdatenschutz und Fragen zum Thema Datenschutz
Prüfen Sie Ihre Website kostenlos mit dem Hugo Check. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer Leistungsseite. Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit an uns wenden: Kontakt oder Erstgespräch buchen.
Widerruf und Art. 21 DSGVO: Rechte der Mieter bei der Datenverarbeitung
Mieter haben nach Art. 21 DSGVO das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten einzulegen, sofern diese auf berechtigten Interessen basiert. Bei einer auf Einwilligung basierenden Datenverarbeitung — z.B. bei SCHUFA-Abfragen oder Newsletter-Versand — steht den Betroffenen das Recht auf Widerruf zu. Der Widerruf kann jederzeit formlos per E-Mail erfolgen, und die Datenverarbeitung muss dann unverzüglich eingestellt werden. Wurde die Einwilligung zur Speicherung widerrufen, müssen die gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht werden, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Der Verantwortliche kann die weitere Verarbeitung nur fortsetzen, wenn er zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die vorliegende Datenschutzerklärung muss Mieter und Mietinteressenten über diese Rechte transparent informieren — das gilt für jede Immobilie Hamburg GmbH ebenso wie für den einzelnen Immobilienmakler.

Auch in Ihrer Region
Neben Hamburg betreuen wir Immobilienunternehmen in der gesamten Metropolregion und darüber hinaus:
- Datenschutzbeauftragter Norderstedt – Wachstumsregion im Hamburger Norden
- Datenschutzbeauftragter Pinneberg – Bevölkerungsreichster Kreis in SH
- Datenschutzbeauftragter Lüneburg – Historische Altstadt & Wohnungsmarkt
- Datenschutzbeauftragter Buxtehude – Wachsender Standort im Alten Land
- Datenschutzbeauftragter Ahrensburg – Stormarn & Hamburger Speckgürtel
- Datenschutzbeauftragter Schwerin – Landeshauptstadt M-V
DSGVO in der Immobilienbranche — Ihre Fragen
Vor Vertragsschluss dürfen in der Immobilienbranche nur die für die Auswahl erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben werden: Name, Kontaktdaten per E-Mail, Einkommen (Selbstauskunft) und SCHUFA-Auskunft – letztere nur mit ausdrücklicher Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Fragen nach Familienplanung, Religion oder Herkunft sind unzulässig, und die zuständige Aufsichtsbehörde prüft die Datenverarbeitung bei Immobilien-Unternehmen zunehmend streng. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.
Nur sehr eingeschränkt – die Datenverarbeitung durch Videoüberwachung bei Immobilien erfordert eine gesetzliche Grundlage oder ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (z. B. wiederholter Vandalismus im Eingangsbereich). Die Überwachung muss verhältnismäßig sein, per Beschilderung nach Art. 13 DSGVO kenntlich gemacht werden und darf keine Mieterwohnungen erfassen. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat hierzu strenge Maßstäbe: Ein Widerruf der Einwilligung durch Mieter muss jederzeit möglich sein. Cookies zur technisch fehlerfreien Darstellung der Überwachungssoftware und zur optimierten Bereitstellung seiner Dienste dürfen ohne Einwilligung gesetzt werden.
Die personenbezogenen Daten abgelehnter Mietinteressenten müssen nach DSGVO spätestens 6 Monate nach Absage gelöscht werden – die Löschung ist gesetzlich vorgeschrieben. Bei Vertragsschluss gelten die regulären Aufbewahrungspflichten der Immobilienbranche. SCHUFA-Auskünfte sollten automatisiert nach der Entscheidung gelöscht werden, da eine Berichtigung oder längere Aufbewahrung ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO unzulässig ist.
Ab 149 €/Monat im Starter-Paket für kleinere Hausverwaltungen in der Immobilienbranche. Für größere Verwaltungen mit Videoüberwachung und komplexen Mieterportalen, die umfangreiche personenbezogene Daten verarbeiten, empfehlen wir das Professional-Paket ab 299 €/Monat. Die Investition sichert Ihr Unternehmen gegen Bußgelder der Aufsichtsbehörde ab.
Immobilien-Makler verarbeiten personenbezogene Daten per E-Mail, über Online-Portale und bei Besichtigungen – die Datenverarbeitung erfordert eine Einwilligung oder gesetzliche Grundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Besonders kritisch: die automatisierte Weitergabe von Interessentendaten an Eigentümer und die Löschung nach Abschluss der Vermittlung. Die Aufsichtsbehörde erwartet eine transparente Datenschutzerklärung, ein Löschkonzept und die Berichtigung falscher Daten auf Anfrage betroffener Personen.
In der Immobilienbranche ist ein Datenschutzbeauftragter gesetzlich Pflicht, wenn mindestens 20 Mitarbeitende ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Hausverwaltungen verarbeiten regelmäßig sensible Mieterdaten – Einwilligung, Widerruf, Berichtigung und Löschung müssen DSGVO-konform organisiert sein. Ein externer Datenschutzbeauftragter mit Expertise in der Immobilienbranche stellt die Compliance gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde sicher. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer Leistungsseite.
Jede Immobilien-Website muss Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten transparent bereitstellen. Dazu gehören: Art und Umfang der Datenerfassung, Cookies zur technisch fehlerfreien und zur optimierten Bereitstellung seiner Dienste und zur ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote, Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie die Durchführung des elektronischen Kommunikationsvorgangs. Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in einer individuellen Datenschutzerklärung. Die Daten können nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gespeichert werden, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben davon unberührt.
Mieter und Mietinteressenten haben ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. In Hamburg ist dies der HmbBfDI. Betroffene Personen können sich bei Fragen zum Datenschutz und zum Umgang mit ihren Daten jederzeit an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz und zum Beschwerderecht entnehmen Sie der Datenschutzerklärung. Weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich per E-Mail an uns wenden. Wir informieren Sie auch über Ihr Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten.
Bonitätsprüfung regeln
Bußgelder bei unseren Mandanten
für Videoüberwachung Pflicht
Der HmbBfDI hat klare Regeln für Mieterselbstauskünfte und Videoüberwachung veröffentlicht. Immobilienunternehmen, die sich nicht daran halten, riskieren Beschwerden und Bußgelder.
Jetzt absichern — Erstgespräch buchenInformationssicherheit & Datenschutz in Hamburg
Hamburg ist einer der wichtigsten Wirtschaftsstandorte Deutschlands. Ob Logistik, Maritime Wirtschaft, Medien, E-Commerce oder Finanzdienstleister — jede Branche hat eigene Datenschutzanforderungen.
Als Unternehmen mit Sitz in Hamburg kennen wir den lokalen Markt und die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI). Wir wissen, wie die Behörde arbeitet und worauf sie bei Prüfungen achtet.
Unser Büro in der Spaldingstraße 64-68, 20097 Hamburg steht Ihnen für persönliche Vor-Ort-Termine offen.
Nils Oehmichen & Jens Hagel — Ihre Ansprechpartner
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